Gesetzliche Lage

Das deutsche Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) enthält verschiedene Rechtsgrundlagen für die Vollzeitpflege (=Unterkunft, Betreuung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen über Tag und Nacht). Zentrale Gesetzesgrundlagen bilden der §33 Vollzeitpflege, §35a Eingliederungshilfe, §42 Inobhutnahme und §39 Leistungen zum Unterhalt.

Vollzeitpflege wird in „einer anderen Familie“ = Pflegefamilie geleistet. Die Entscheidung zur Unterbringung in einer Pflegefamilie treffen die zuständigen Jugendämter mit oder ohne Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern. Die Gründe für diese Entscheidung liegen in der unzureichenden oder gefährdenden Erziehungs- und Lebenssituation in eben dieser „Herkunftsfamilie“.

Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson nach §1688 BGB berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten.

Die für das Pflegeverhältnis wesentlichen Rechte und Pflichten können im rechtlichen Verständnis nur durch die Personensorgeberechtigten übertragen werden. Nur diese können den Auftrag an die Pflegeeltern erteilen, an ihrer Stelle die Erziehung und Versorgung ihres Kindes zu übernehmen. In der Regel übernehmen die Jugendämter diese Übertragung, wenn die sorgeberechtigten Eltern das Jugendamt dazu ermächtigen. In anderen Fällen muss das zuständige Familiengericht entsprechende Entscheidungen überprüfen.

 


Inhalt © Fostering First Deutschland 2012